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INFORMATIONEN ZUM ÜBERTRITT |
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Der Übertritt 1. Tabellarischer Überblick zum Übertrittsverfahren nach Jahrgangsstufe 4:
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3er-Schnitt in D, M, HSU
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2er Schnitt in D und M
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Gutachten
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Probeunterricht (PU)
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Beratung an Gymnasium oder Realschule (RS)
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Aufnahme möglich in Hauptschule (HS) und
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2,33 oder besser2,33
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2,00 oder besser2,5 oder3,0
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Geeignet für Gym. / RealschuleBedingt geeignet für Gym.Geeignet für Realschule
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NeinNeinNein
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NeinBeim Weg zum Gym.Nein
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Gymnasium / RealschuleGymnasium / RealschuleRealschule
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2,66
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Beliebig
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Geeignet für HauptschuleOder: bedingt geeignet für Realschule
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Nötig für Gym.Nötig für Realschule;PU entfällt bei Noten 2/3 oder 3/2 in Deutsch/Mathe
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Nötig für Gym.PU nicht bestanden: an Realschule
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PU bestanden: Gym.PU nicht bestanden: Meldung an RealschulePU bestanden: Realschule;Mit PU Deutsch 4 / Mathe 4 und Beratung: Realschule
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3,0oder schlechter
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Beliebig
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Geeignet für Hauptschule
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Nötig für Gym.Nötig für Realschule
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NeinNein
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PU bestanden: Gym.PU bestanden: Realschule
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PU = Probeunterricht
Weitere Hinweise:
Wenn der PU für das Gymnasium nicht bestanden wurde, kann man am Ende der Sommerferien zum Nachtermin am PU für die Realschule teilnehmenin der 5. Jahrgangsstufe zählen nur Mathe und Deutsch→ Grenzwert für Gymnasium: 2,0 → Grenzwert für Realschule: 2,5ab der 6. Jahrgangsstufe zählt Englisch statt HSU (Heimat- und Sachunterricht)für staatlich genehmigte Privatschulen ist kein PU nötigfür staatlich anerkannte Privatschulen ist der PU nötig
2. Das pädagogische Wortgutachten und das Gesamturteil
Das Notengutachten wird durch das pädagogische Wortgutachten ergänzt. Im Wortgutachten werden werden folgende Gesichtspunkte beschrieben:Denkfähigkeit (Auffassen, Verallgemeinern, Regelbilden, Problemlösen, in Worte fassen, Sprachverständnis, Übertragen, Kombinieren)Anstrengungsbereitschaft, Ausdauer, Interesse
Werteinstellung und SozialverhaltenBesonderheiten im gesundheitlichen Bereich oder im Schulverhältnis (z.B. Schulwechsel)
Erlernen des Lesens und Rechtschreibens Für das achtstufige Gymnasium sollte ein Kind beispielsweise besonders wissbegierig, einfallsreich und anstrengungsbereit sein, sowie mit seiner sprachlichen und schlussfolgernden Denkfähigkeit erheblich über dem Durchschnitt liegen.
Bei der Eignung für die Realschule sollten diese Fähigkeiten ebenfalls über dem Durchschnitt liegen.
Die Hauptschule erwartet häufig besser ausgeprägte Fähigkeiten im anschaulich-praktischen Denken.
Ein ungünstiges pädagogisches Wortgutachten kann nicht zur Abwertung des Notengutachtens führen. Jedoch kann auch umgekehrt ein sehr günstiges pädagogisches Wortgutachten das Verfehlen der 2,33-Notengrenze nicht zum Gesamturteil „geeignet“ ausgleichen.Ein pädagogisches Wortgutachten mit dem Gesamturteil „geeignet“ ist im darauf folgenden Schuljahr für die Eingangsklasse der in ihm genannten aufnehmenden Schulart nicht mehr gültig. Es kann also nicht auf „Vorrat“ beschafft werden
3. Der Probeunterricht (PU)
Lautet das Gesamturteil der Volksschule „für den Besuch einer Hauptschule geeignet“ und streben die Erziehungsberechtigten jedoch den Weg in ein öffentlich oder staatlich anerkanntes Gymnasium oder eine solche Real- oder Wirtschaftsschule an, kann dies über einen dreitägigen Probeunterricht an der jeweiligen Schule erfolgen.Die Aufnahmekommission der ausgesuchten Schule prüft nur in Mathematik und Deutsch, aber nicht in Heimat- und Sachunterricht und Englisch.
Die Durchführung des PU bereitet ein Aufnahmeausschuss aus erfahrenen Lehrkräften der aufnehmenden Schulart vor.Für die Bewertung werden Maßstäbe angelegt, die sich an die der aufnehmenden Schule anlehnt. Die Notengrenze für die Eignung liegt dabei nicht mehr bei 2,5, sondern wegen der strengeren Bewertung bei 3,5 mit höchstens einmal einer Note 4. Der dritte Tag dient der Klärung unklarer Leistungsbilder im Unterrichtsgespräch.
Die erfolglose Teilnahme am PU wird im Übertrittszeugnis vermerktJeder Schüler kann nur einmal im Jahr an einem Probeunterricht teilnehmen4. Zugangsvoraussetzungen zu den Mittlere-Reife-Klassen (M-Klassen) ab der 7. Klasse Hauptschule
Für sehr leistungsfähige Hauptschüler gibt es an einzelnen Hauptschulen die Mittlere-Reife-Klassen (M-Klassen), die ab der 7. Jahrgangsstufe auf den Mittleren Schulabschluss vorbereiten. In der 10. Jahrgangsstufe können diese Schüler einen in der „M 10“ eine „Mittlere Reife“ allgemeiner Art erreichen. Sie ist u.a. die Voraussetzung für den Besuch bestimmter Berufsfachschulen, einzelner Berufe und die Fachoberschule (FOS), die sich allerdings eher am Profil des Realschulabsolventen orientiert.
Tabellarischer Überblick der Zugangsvoraussetzungen zu den M-Klassen
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Für Klasse
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Zeugnis
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Fächer
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Notenschnitt
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Bedingungen
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M 7
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Zwischenzeugnis (ZZ) 6. Klasse
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D, M, E
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2,332,66
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Zulassung nach Beschluss der Lehrerkonferenz:a) auf Antrag der Erziehungsberechtigtenb) Aussicht auf Bestehen des mittleren Schulabschlusses aufgrund des gesamten Lern- und Arbeitsverhaltens
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M 8
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Zwischenzeugnis 7. Klasse
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D, M, E
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2,002,33 (oder schlechter)
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Zulassung nach Beschluss der Lehrerkonferenz:a) auf Antrag der Erziehungsberechtigtenb) Aussicht auf Bestehen des mittleren Schulabschlusses aufgrund des gesamten Lern- und Arbeitsverhaltens
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M 9
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Zwischenzeugnis8. Klasse
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D, M, E
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2,002,33(oder schlechter)
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Zulassung nach Beschluss der Lehrerkonferenz:a) auf Antrag der Erziehungsberechtigtenb) Aussicht auf Bestehen des mittleren Schulabschlusses aufgrund des gesamten Lern- und Arbeitsverhaltens
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M 10
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Zwischenzeugnis 9. Klasse
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Alle Fächer
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Erfüllen der Vorrückungs-bestimmungen
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